Mehr Unterhalt für Kinder.
Minderjährige haben ebenso wie volljährige Trennungskinder zum neuen Jahr Anspruch auf höheren Unterhalt.
Gleichzeitig wird der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgestockt.
In der Einkommensklasse bis EUR 1.900,00 steigt der Mindestunterhalt wie folgt:
- für Kinder der Altersstufe bis 5 Jahre ab 01.01.2023 um EUR 41,00 auf EUR 437,00.
- für Kinder von 6-11 Jahren um EUR 47,00 auf EUR 502,00.
- für Kinder von 12 -17 Jahren um EUR 55,00 auf EUR 588,00.
Auch für volljährige Kinder sowie den weiteren Einkommensgruppen steigen die Sätze.
Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, klettert zum 01.01.2023 von EUR 860,00 auf EUR 930,00.
Das Kindergeld wird einheitlich auf EUR 250,00 je Kind erhöht.
Das Kindergeld bei volljährigen Kindern ist in vollem Umfang auf deren Bedarf anzurechnen, bei den Minderjährigen zur Hälfte.
Der notwendige Selbstbehalt, also das Minimum, das dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss, wird ab 01.01.2023 wie folgt erhöht:
- für nicht Erwerbstätige um EUR 160,00 auf EUR 1.120,00.
- für Erwerbstätige um EUR 210,00 auf EUR 1.370,00.
Der angemessene Selbstbehalt wird auf EUR 1.650,00 angehoben.
Insgesamt ab 01.01.2023:
- höherer Kindesunterhalt
- höherer Selbstbehalt sowie
- höheres Kindergeld!