Die gemeinsame elterliche Sorge ist jetzt auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Regelfall
Mit seiner Entscheidung (7 UF 1195/13= FamRZ 2014,571) manifestiert das Oberlandesgericht Nürnberg aus der Neuregelung des § 1626a Absatz 2 BGB ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge.
D.h. der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das Mitsorgerecht neben der Kindsmutter zu übertragen, kann nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.
Dabei betont das OLG, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den streitigen Bereichen nicht an mangelnder Kommunikation und Kooperation der Eltern scheitere. Ein gewisses Mindestmaß an tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern sei allerding erforderlich.
Dabei komme es nicht auf verbale, wertende Äußerungen der Eltern in Verfahren an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darauf, ob die Eltern bisher in der Lage waren, zugunsten des Wohles ihres Kindes Kompromisse einzugehen.
Auch innerhalb intakter Familien sei es Alltag, dass die Eltern zu einzelnen Erziehungsfragen und zu sonstigen Angelegenheiten ihrer Kinder unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Die gemeinsame elterliche Sorge setze deshalb nicht voraus, dass die Eltern stets einheitlicher Auffassung sein müssten.
Vielmehr sei die gemeinsame elterliche Sorge ein Instrument, mit dem zugunsten des Kindeswohles dafür Sorge getragen werde, dass nicht ein Elternteil ungewöhnliche Erziehungsmethoden durchsetzen könne.
Die Eltern sollen gezwungen sein, Kompromisslösungen zu finden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass derartige Lösungen im Regelfall den Interessen des Kindes am besten gerecht werden.